Hundesteuersatzung

 

Aufgrund der §§ 3, 4, 6 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406), in der jeweils geltenden Fassung und des § 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 28.11.2013 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Steuergegenstand
(1) Die Stadt Quedlinburg erhebt für das Gebiet der Stadt Quedlinburg die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden, die älter als drei Monate sind, durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Stadt Quedlinburg. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, ist davon auszugehen, dass der betreffende Hund mehr als drei Monate alt ist.

§ 2 Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtiger ist der Halter des Hundes. Halter in diesem Sinne ist der Eigentümer oder Besitzer eines Hundes.
(2) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
(4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird oder mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Zeitraum überschritten wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird oder in dem der Halter wegzieht. Die Hundehaltung ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.

§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
(3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs.1).

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird in halbjährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar und zum 15. August eines jeden Jahres fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend von § 5 Abs. 2 am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

§ 6 Steuersatz
(1) Die Hundesteuer beträgt jährlich 
1. für den ersten Hund      70,00 EUR
2. für den zweiten Hund      80,00 EUR
3. für jeden weiteren Hund    110,00 EUR
4. für den ersten gefährlichen Hund    400,00 EUR
5. für jeden weiteren gefährlichen Hund  600,00 EUR.
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetztes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (GVBl. LSA Nr. 1/09)- GefHuG -  sind Hunde,
1. deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit vermutet wird (sog. Vermutungshunde)
Das sind nach der Vorschrift des § 2 (1) Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz) i. V. m. § 3 Abs. 2 GefHuG Hunde der Rassen:
1. Pitbull -Terrier
2. American Staffordshire - Terrier
3. Staffordshire- Bullterrier
4. Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
2. Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 4 Abs. 4 GefHuG im Einzelfall behördlich festgestellt worden ist (sog. Vorfallshunde)
Das sind Hunde, die gem. § 3 Abs. 3 GefHuG
• auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
• sich als bissig erwiesen haben,
• wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder
• durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
(4) Den Steuersätzen nach § 6 (1) Ziffer 4 und 5 unterliegen ausschließlich die Vermutungshunde nach § 2 (1) Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz) i. V. m. § 3 Abs. 2 GefHuG.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen
(1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen) nach den §§ 8 und 9 richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht maßgeblich.
(2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll
1. für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet sind,
2. entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden,
3. die in den Fällen des § 9 Nr. 2 und 3 geforderte Prüfung vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Erfolg abgelegt haben und
4. wenn der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft worden ist.
(3) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden.
(4) Für die in § 6 Abs. 3 der Satzung genannten Hunde werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.

§ 8 Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
2. Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
3. Hunde, die von ihrem Halter aus dem Tierheim Quedlinburg erworben wurden, bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerb.

§ 9 Steuerermäßigung
Die Steuer wird auf Antrag auf 50 v. H. ermäßigt für:
1. einen Hund, der der Bewachung von bewohnten Gebäuden oder landwirtschaftlichen Anwesen dient, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m Luftlinie entfernt liegen.
2. Hunde, die die für Rettungs-, Schutz- oder Fährtenhunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern der zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
3. Jagdgebrauchshunde, die von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern gehalten werden, eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wachdienstes dienen.

§ 10 Meldepflicht
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach der Geburt bei der Stadt Quedlinburg schriftlich unter Angabe
• des Geschlechtes und des Geburtsdatums
• der Hunderasse
• der Transpondernummer
• sowie der Bescheinigung des Versicherers  anzumelden.
In den Fällen des § 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung bei der Stadt Quedlinburg abzumelden. Im Falle einer Weitergabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Halters anzugeben.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung, ist der Hundehalter verpflichtet, der Gemeinde dies innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung anzuzeigen.

§ 11 Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt Quedlinburg verbleibt, ausgegeben.
(2) Der Hundehalter hat dem von ihm gehaltenen Hund die gültige Steuermarke sichtbar anzulegen.
(3) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Stadt Quedlinburg zurückzugeben.
(4) Bei Verlust oder als Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 2,00 € ausgehändigt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 10 und 11 Abs. 2 und 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach  § 16 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 13 Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 14 Übergangsvorschriften
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Quedlinburg bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne von § 10 Abs. 1.

§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Stadt Quedlinburg vom 16.11.2000 in Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 01.12.2011 außer Kraft.

 
Quedlinburg, den 4.12.2013

gez. Dr. Brecht
Dr. Brecht
Bürgermeister